Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01 |
Zitiervorschläge
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-15/01 (https://dejure.org/2002,19212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,19212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Paranova Läkemedel u.a.
- EU-Kommission
Paranova Läkemedel AB und andere gegen Läkemedelsverket.
- EU-Kommission
Paranova Läkemedel AB und andere gegen Läkemedelsverket.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
- EuGH, 08.05.2003 - C-15/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 16.12.1999 - C-94/98
Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich in seinem Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00(5) wie folgt zusammengefasst: "Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23). - EuGH, 20.05.1976 - 104/75
De Peijper
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
Für den Schutz der Gesundheit von Menschen ist es nämlich nicht notwendig, an Paralleleinfuhren solche Anforderungen zu stellen, da die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats über alle für diese Untersuchung unentbehrlichen Informationen verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn. - EuGH, 12.11.1996 - C-201/94
The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
21 und 36, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 22). - EuGH, 10.09.2002 - C-172/00
Ferring
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich in seinem Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00(5) wie folgt zusammengefasst: "Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02
Kohlpharma
Vgl. im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jakobs vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-15/01 (Paranova Läkemedel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).