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   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01 (https://dejure.org/2002,19212)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-15/01 (https://dejure.org/2002,19212)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-15/01 (https://dejure.org/2002,19212)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.12.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich in seinem Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00(5) wie folgt zusammengefasst: "Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
    Für den Schutz der Gesundheit von Menschen ist es nämlich nicht notwendig, an Paralleleinfuhren solche Anforderungen zu stellen, da die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats über alle für diese Untersuchung unentbehrlichen Informationen verfügen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
    21 und 36, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-15/01
    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung kürzlich in seinem Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00(5) wie folgt zusammengefasst: "Nach den in der Richtlinie 65/65 aufgestellten Grundsätzen darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Zulassung erteilt wurde; die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gestellten Anträge auf Zulassung der Arzneimittel müssen die in Artikel 4 dieser Richtlinie aufgezählten Angaben enthalten, und ihnen sind die in dieser Bestimmung aufgeführten Unterlagen beizufügen, auch wenn für das betreffende Arzneimittel bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt wurde (Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-94/98, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, Slg. 1999, I-8789, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-112/02

    Kohlpharma

    Vgl. im selben Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jakobs vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-15/01 (Paranova Läkemedel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
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